Kaution

In den meisten Mietverträgen wird vereinbart, dass der Mieter eine Kaution zu zahlen hat. Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters an den Vermieter.

Sie sichert den Vermieter ab, wenn der Mieter seinen Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht nachkommt, insbesondere die Wohnung bei Vertragsende mit Mängeln zurückgibt.

Die Kaution darf die Höhe von drei Monatsmieten ohne Betriebskosten nicht überschreiten.

Nach dem Gesetz ist der Mieter grundsätzlich dazu berechtigt, die Kaution in drei Monatsraten zu zahlen. Die erste Rate wird mit der der ersten Miete, die zweite Rate mit der zweiten Miete und die dritte Rate mit der dritten Miete fällig. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einer Sparkasse oder Bank anlegen, d. h. ein Kautionskonto eröffnen. Es können auch Anlageformen mit höheren Erträgen vereinbart werden. Statt der Zahlung einer Geldsumme können die Parteien auch die Stellung einer Bürgschaft in Höhe von bis zu drei Monatsmieten vereinbaren. Dies kann eine Bankbürgschaft oder die Bürgschaft einer Privatperson sein.

Achtung!

Wenn der Mieter eine vereinbarte Kaution nicht zahlt, kann unter Umständen das Mietverhältnis durch den Vermieter fristlos gekündigt werden.

Verwendung der Kaution

Während des Mietverhältnisses ist den Parteien bis auf ganz wenige Ausnahmen der Zugriff auf die Kaution verwehrt. Weder darf der Vermieter im Falle einer Mietminderung auf die Kaution zurückgreifen, noch darf der Mieter gegen Ende der Mietzeit die Kaution »abwohnen«.

Der Mieter kann vom Vermieter die Rückzahlung der Kaution erst verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet und er aus der Wohnung zurückgegeben wurde. Der Vermieter muss aber nicht sofort nach Rückgabe über die Kaution abrechnen.

Überprüfung von Gegenansprüchen

Hat der Vermieter keinerlei Gegenansprüche mehr gegen den Mieter, dann muss er die gesamte Kaution samt Zins und Zinseszins zurückzahlen. Der Mieter muss dem Vermieter aber eine angemessene Zeit (3-6 Monate, in Ausnahmen länger) zur Überprüfung eventueller Gegenansprüche lassen.

Noch ein Tipp:

Steht nur noch eine Betriebskostenabrechnung offen, so darf der Vermieter lediglich den zu erwartenden Nachzahlungsbetrag, keinesfalls aber die gesamte Kaution einbehalten. Der Mieterverein hilft Ihnen, dass Sie den Rest Ihrer Kaution schon früher ausgezahlt bekommen!

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