Über Uns
Wir beraten unsere Mitglieder in Mietrechtsfragen durch besonders erfahrene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; telefonisch und persönlich in der Geschäftsstelle.
Bitte lassen Sie sich bei Bedarf einen Termin geben. Die telefonische Beratung hat sich inzwischen sehr bewährt. Sie werden zum vereinbarten Termin angerufen.
Alle für die Telefonberatung notwendigen Unterlagen können Sie uns per Post oder E-Mail vorab zusenden.
Wir würden uns freuen, Sie als Mitglied begrüßen zu dürfen! Beitrittserklärungen finden Sie hier. Sie können diese gerne auch telefonisch anfordern.
Über 100 Jahre Mieterverein Heilbronn!
Unser Mieterverein wurde 1919 gegründet. Inzwischen hat der Verein über 5.000 Mitglieder in Heilbronn und in der Region. Der Mieterbund Heilbronn Franken e. V. ist Mitglied im Deutschen Mieterbund (DMB).
Auf Kommunal- und Landesebene tritt er für eine sozial ausgewogene und gerechte Wohnungspolitik ein. Über die regionalen Abgeordneten des Landtags und des Bundestags versucht er, die berechtigten Interessen der Mieterinnen und Mieter in die "große" Politik einzubringen.
Der Deutsche Mieterbund und sein Landesverband Baden-Württemberg wahren das Interesse der Mieter in der Bundes- und Landespolitik.
Der Vorstand
Vorsitzender
Alfred Huber
Stellvertretende Vorsitzende
Georg Kappes
Jürgen Linkenheil
Beisitzer
Rainer Eckert
Roland Eckert
Danny Neuhaus
Wolf Theilacker
Satzung des Mieterbund Heilbronn-Franken e. V.
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 10. März 1956 errichtet und durch Beschlüsse der Hauptversammlungen wie folgt geändert:
- am 4. März 1978 in den §§ 3, 6 und 7
- am 28. Februar 1986 in den § 6 Abs. 2 u. 3
- am 24. März 1992 in den § 6, Abs. 2
- am 19. April 2000 im § 1
- am 4. Mai 2009 in den § 1, 2, 4, 6, 9, 11
(1) Der Verein führt den Namen Mieterbund Heilbronn-Franken e. V. Er hat seinen Sitz in Heilbronn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen.
(2) Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg e. V. im Deutschen Mieterbund e. V. mit Sitz in Berlin angeschlossen.
(3) Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Mieter und Pächter, sowie die Förderung ihrer Interessen. Ziele des Vereins sind
- eine soziale Wohnungs- und Mietenpolitik
- die Verbesserung der Wohnverhältnisse
- die Wahrung der Rechte und Vertretung der Interessen der Mieter und Pächter.
Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:
- Aufklärungsarbeit durch Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen,
- Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Vermietern, Verwaltung, Politik und Wirtschaft,
- Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre außergerichtliche Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks
Mitglied kann jeder Mietrauminhaber werden, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsjahresbeitrages wird durch Beschluss des Vorstandes festgesetzt.
Der Beschluss ist in der Mieterzeitung, Ausgabe Baden-Württemberg (Landesseite) bekannt zu geben und frühestens einen Monat nach der Bekanntgabe rechtswirksam.
Der Vereinsjahresbeitrag ist jeweils am Anfang eines Jahres zu entrichten. Es bleibt vorbehalten, die Entrichtung des Jahresbeitrages in Teilbeträgen zuzulassen.
(1) Sämtliche Mitglieder haben ohne Unterschied des Alters und Geschlechts gleiche Rechte und Pflichten an die Vereinseinrichtungen. Sie können die Auskunftsstellen gemäß den hierfür bestehenden Bestimmungen benützen.
(2) Alle Mitglieder sind grundsätzlich wahlberechtigt und wählbar.
(3) Das passive Wahlrecht haben Mitglieder, die dem Verein länger als 2 Jahre angehören und keine Betragsrückstände haben. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch gesonderten Beschluss.
(1) Der Austritt kann jeweils auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Das Mitglied kann nicht für einen früheren Termin als das Ende des 2. Kalenderjahres nach seinem Eintritt kündigen. Die Austrittserklärung ist schriftlich spätestens bis zum 30. September beim Vorstand einzureichen. Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen und klagbar.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder mit seinen Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand geblieben ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bis zum Jahresschluss bleibt bestehen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses das Recht der Berufung an die Hauptversammlung zu. Vor der Entscheidung der
Hauptversammlung ist ein unparteiisches Schiedsgericht einzusetzen, zu dem der Angeschuldigte seine Vertreter zu bestimmen hat. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
(1) Die Organe des Vereins sind: Die Hauptversammlung und der Vorstand. Die Hauptversammlung besteht aus dem Vorstand und aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Der Vorstand besteht aus sieben Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gem. § 26 BGB). Im Innenverhältnis soll gelten, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.
(4) Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Überwachung der richtigen Protokollführung, die Beurkundung des Protokolls und die Rechnungsvorlage.
(5) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Vorstandsämter begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Vorstandsmitglieder durch Beschluss festlegen.
(6) Die Hauptversammlung hat 2 Revisoren mit einer 4-jährigen Amtszeit zu wählen. Für einen Revisor, der während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Die Revisoren sind verpflichtet von Zeit zu Zeit eine Kassenprüfung und am Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung vorzunehmen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre einmal im Laufe des ersten Quartales statt zwecks Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den Vorstand, sowie wegen Vornahme der Wahlen des neuen Vorstandes, Satzungsänderungen und dergl.
(1) Zur Stellung von Anträgen an die Hauptversammlung sowie an den Vorstand ist jedes Mitglied berechtigt. Anträge an die Hauptversammlung sind schriftlich, spätestens 7 Tage vor Stattfinden derselben einzureichen.
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Er ist befugt, zur Erledigung außerordentlicher Vereinsangelegenheiten eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(3) Über den Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und 2 Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn der Punkt Satzungsänderung in der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgenommen ist.
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.
(1) Als Publikationsorgan wird die Mieterzeitung bestimmt. Zwischen der Bekanntmachung und dem Tage des Stattfindens der Hauptversammlung muss mindestens eine Frist von 4 Wochen liegen
(2) Zu einem Beschluss, der die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen aller Vereinsmitglieder erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist auf Antrag unter Beachtung der Fristen des § 11, Abs. 2 eine neue Versammlung einzuberufen, zu der alle Vereinsmitglieder schriftlich einzuladen sind. In dieser Versammlung kann der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
(3) Die Hauptversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn eine solche als Tagesordnungspunkt vorgesehen ist. Eine Antragsstellung nach § 8, Abs. 1 ist in diesem Fall nicht zulässig.
(4) Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg zu. Besteht diese Organisation oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, dann trifft die die Auflösung beschließende Versammlung Bestimmungen über das Vermögen.